Hier gelten gewisse Einschränkungen, insbesondere seit Ablauf der Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit. Wenn Sie in einen EU-/EFTA-Staat auswandern und dort eine Erwerbstätigkeit mit obligatorischer Sozialversicherung aufnehmen, dann müssen Sie Ihr BVG-Altersguthaben in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto belassen. Ein Barbezug ist nicht möglich
wenn Sie im entsprechenden Land der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterliegen (das ist idR der Fall, wenn Sie dort eine Arbeit annehmen)
es gilt nur für den obligatorischen Teil Ihres Vorsorgeguthabens evo vidite to su mi poslali a ja netadim ovde nigdje